Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV sind in der Schweiz ein wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherheit. Sie helfen Menschen, deren Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken, um ein würdiges Leben zu führen.
Ergänzungsleistungen sind staatliche Zuschüsse, die zusätzlich zur AHV- oder IV-Rente ausbezahlt werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den minimalen Lebensbedarf zu decken.
Das ind die VOrausstezungen, um Ergänzungsleitungen zu erhalten:
Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend
Auch Ausländerinnen und Ausländer haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch:
➤ EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger
Müssen mindestens 3 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
Müssen rechtmässig in der Schweiz leben (gültige Aufenthaltsbewilligung).
➤ Drittstaatenangehörige (nicht EU/EFTA)
Müssen mindestens 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
Für Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene gelten Sonderregelungen.
Aufenthaltspflicht. Wenn eine Person, die EL bezieht, häufig oder für längere Zeit ins Ausland reist, muss sie Folgendes beachten:
Änderungen im Aufenthaltsort, z.B. längerer Auslandsaufenthalt, müssen der EL-Stelle sofort gemeldet werden.
Wer EL bezieht, aber überwiegend im Ausland lebt (auch bei häufigen Heimatreisen), begeht Leistungsbetrug, was rechtliche Konsequenzen haben kann (Rückzahlungen, Strafanzeige).
Die Antragsteller müssen alle Einkommen und Vermögen korrekt angeben. Es findet eine regelmässige Überprüfung durch die Behörden (jährlich). Auch Mietkosten, Krankenkassenprämien und medizinische Ausgaben können berücksichtigt werden.
Zusammenfassend:
Anspruch: Personen mit AHV/IV, Wohnsitz Schweiz, ungenügendem Einkommen
Ausländer:innen: Ja, mit Mindestaufenthaltsdauer (3 oder 10 Jahre je nach Staatsangehörigkeit)
Auslandaufenthalt: Max. 90 Tage pro Jahr, sonst EL-Verlust
Meldepflicht: Ja – Änderungen im Aufenthaltsort und Lebenssituation sofort melden