Ratgeber

Weil ich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, erhielt ich von meiner Arbeitgeberin die Kündigung. Ich habe mich dann im März 2024 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, mit einem Arztzeugnis für eine Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent. Die Arbeitslosenkasse hat mich informiert, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 Prozent und der bereits erfolgten Anmeldung bei der IV sie vorleistungspflichtig gegenüber der IV sei und ich Anspruch auf das volle Taggeld hätte. Letzte Woche habe ich von der IV die Verfügung erhalten, gemäss der ich einen IV-Grad von 30 Prozent aufweise und deshalb keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Gestern hat mir nun die Arbeitslosenkasse mitgeteilt, dass sie aufgrund der IV-Verfügung den versicherten Verdienst auf die verbleibenden 70 Prozent Erwerbsfähigkeit anpassen müsse. Darf sie das?

Francesco Salerno: Ja, denn die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse endet ab dem Zeitpunkt, ab dem die verbleibende Erwerbsfähigkeit feststeht. Der ursprünglich versicherte Verdienst entsprach dem Verdienst, den Sie ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen konnten. Aufgrund der eingetretenen dauernden Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit können Sie diesen Verdienst nicht mehr erzielen. Demzufolge muss die Arbeitslosenkasse Ihren Anspruch nach unten korrigieren. Und zwar auch dann, wenn Sie keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben. (Work, 20.3.25)

Ich komme aus Tansania. Dort habe ich bis zu meiner Heirat und dem anschliessenden Umzug in die Schweiz als Köchin gearbeitet. Vor einigen Monaten konnte ich eine Stelle als Hilfsköchin in einem Restaurant in Bern antreten. Als ich mit der Arbeit begann, war ich sehr motiviert, meine Fähigkeiten und Erfahrung in der Küche einzubringen. Doch leider werden mir fast ausschliesslich Reinigungsarbeiten zugewiesen. Es fühlt sich an, als bestünde meine Aufgabe nur darin, den Boden zu wischen und das Geschirr zu spülen, während meine spanische Kollegin, die schon länger dort arbeitet und ebenfalls als Hilfsköchin angestellt ist, die Speisen zubereitet. Als ich mich bei meinem Chef beschwerte, sagte er mir, dass Leute wie ich nur zum Putzen gebraucht würden. Ich frage mich, ob er mit „Leute wie ich“ Menschen mit meiner Hautfarbe gemeint hat. Was kann ich tun, um mich dagegen zu wehren?

Montaña Martín: Es ist bedauerlich, dass du diese Erfahrungen machen musst, und es ist wichtig, dass du dich nicht mit dieser ungerechten Behandlung abfindest. Leider kommen solche Diskriminierungen, die oft subtil und in Form von ungleichen Arbeitszuweisungen auftreten, vor. Dies ist eindeutig ein Fall von Rassismus, und es ist wichtig, dass du diesen Diskriminierungen nicht tatenlos zuschaust. Du solltest ein offenes Gespräch mit deinem Chef suchen. Bereite dich darauf vor, konkret zu schildern, wie du dich benachteiligt fühlst, und erkläre, dass du gerne mehr Verantwortung in der Küche übernehmen und somit deine Fähigkeiten und Erfahrungen einzusetzen würdest. Artikel 321d des Obligationenrechts erlaubt es dem Arbeitgeber, allgemeine Anordnungen über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu erlassen, aber er ist nicht befugt, seinen Arbeitnehmern aus diskriminierenden Gründen häufig oder ausschliesslich unangemessene Aufgaben zuzuweisen. In diesem Fall missbraucht dein Chef sein Weisungsrecht aus diskriminierenden Motiven. Er verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers gemäss Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und Artikel 328 des Obligationenrechts (OR). Sollte die Situation weiterhin bestehen bleiben oder sich verschärfen, könntest du auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, da Diskriminierung am Arbeitsplatz in der Schweiz durch verschiedene gesetzliche und Verfassungsbestimmungen bestraft wird. Du kannst dich dafür an deine Gewerkschaft oder an eine spezialisierte Beratungsstelle wenden. Weitere Informationen findest du unter: https://www.network-racism.ch/beratungsstellen.

Ich wurde kürzlich ordentlich pensioniert und muss leider feststellen, dass meine AHV- und die Pensionskassenrente nur knapp zum Leben reichen: Ich hatte nie einen hohen Lohn und habe immer nur Teilzeit gearbeitet. Da es mir gesundheitlich noch gut geht, möchte ich mir zusätzlich zur Rente eine Arbeit suchen. Ist es möglich, damit meine spätere AHV-Rente aufzubessern?

Myriam Muff: Ja. Wenn Sie nach der ordentlichen Pensionierung weiterarbeiten und ein Einkommen haben, auf dem AHV-Beiträge erhoben werden, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Auf diese Weise können Sie eine Erhöhung Ihrer Rente erreichen. Berücksichtigt werden aber nur die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zwischen dem Folgemonat des ordentlichen Pensionsalters und dem Monat des 70. Altersjahrs (bzw. bis fünf Jahre nach Erreichen des entsprechenden Rentenalters für bis zum 31. Dezember 1963 geborene Frauen, deren Rentenalter im Rahmen der Reform AHV 21 schrittweise vom Rentenalter 64 auf 65 erhöht wird). Wichtig ist dabei auch der geltende Freibetrag von monatlich 1400 Franken (16 800 Franken jährlich): Erwerbseinkommen bis zu diesem Betrag sind nicht AHV-beitragspflichtig. Neu seit dem 1. Januar 2024 können die betroffenen Personen jedoch wählen, ob sie von diesem Frei­betrag Gebrauch machen oder nicht. Für Sie heisst dies: Verzichten Sie darauf, zahlen Sie mehr AHV-Beiträge ein, was sich später auf Ihre AHV-Rente positiv auswirkt. Wichtig zu wissen: Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Wie muss ich genau für eine solche Neuberechnung vorgehen?

Myriam Muff: Für die Neuberechnung müssen Sie das Anmeldeformular 318.383 «Antrag für eine Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» ausfüllen, das Sie hier finden. Dieses Formular müssen Sie bei der Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen oder über die Website ahv-iv.ch einreichen. Den Zeitpunkt für die Neuberechnung können Sie frei wählen. Da die Neuberechnung nur einmal gemacht werden kann, sollten Sie sich überlegen, wie lange Sie nach der Pensionierung weiterarbeiten möchten. Da sich die Neuberechnung nur auf künftige Rentenzahlung auswirkt und nur der Zeitraum von maximal 5 Jahren nach Ihrer ordentlichen Pensionierung berücksichtigt wird, sollten Sie mit dem Antrag auf eine Neuberechnung nicht länger warten. Selbstverständlich können Sie aber ­früher mit Arbeiten aufhören und den Antrag dann einreichen. Rechnen Sie eine gewisse Bearbeitungszeit ein, und stellen Sie den Antrag drei bis vier Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Neuberechnung. (Work, 6.12.24)

In unserem Betrieb müssen wir zurzeit die Ferienwünsche für das Jahr 2025 eingeben. Mit schulpflichtigen Kindern bin ich darauf angewiesen, dass ich meine Ferien während der Schulferien beziehen kann. Darf meine Arbeitgeberin mir dies verweigern?

Rahel Beyeler: Finden die Parteien keine Lösung, so bestimmt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien. Dabei muss sie auf die Wünsche der Mitarbeitenden so weit Rücksicht nehmen, als es mit den Interessen des Betriebs zu vereinbaren ist. Wenn immer möglich sollten die Ferien also in einen Zeitraum verlegt werden, der für die Arbeitnehmenden geeignet ist – in Ihrem Fall also in die Schulferien der Kinder. Auch auf die persönlichen Bedürfnisse von anderen Arbeitnehmenden ist Rücksicht zu nehmen, wie beispielsweise auf den Wunsch, Ferien im Anschluss an den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, für die Teilnahme an Wettkämpfen oder zur Ausübung eines saisongebundenen Hobbys zu beziehen. Es ist eine allseitige Interessenabwägung vorzunehmen, wobei im Zweifel die Interessen der Arbeitgeberin Vorrang haben. Übergeht die Arbeitgeberin Ihren Ferienwunsch, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt wäre, überschreitet sie ihr Festsetzungsrecht. Obwohl Sie in diesem Fall die Ferien nach erfolgloser Abmahnung eigenmächtig beziehen könnten, rate ich zur Zurückhaltung. Sollte Ihnen in der Folge gekündigt werden, erhalten Sie im besten Fall eine Entschädigung, die Stelle an sich haben Sie jedoch verloren. (Work, 23.1.25)

In unserem Betrieb gab es immer viel zu tun, und meine Arbeitgeberin hat mir während Jahren viel Arbeit übertragen. Ich habe nie aufgemuckst, stand auch an Wochenenden für Einsätze zur Verfügung und konnte im letzten Jahr kaum Ferien beziehen. Dann wurde mir alles zu viel, und ich wurde krank – meine Ärztin spricht von einer typischen Erschöpfungsdepression (Burnout). Seit einem halben Jahr bin ich krankgeschrieben und erhalte Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Nun hat mir meine Arbeitgeberin per Ende Monat gekündigt. Darf sie das während meiner Krankheit überhaupt?

Rahel Beyeler: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das Gesetz sieht Sperrfristen vor – sogenannte Schonfristen zur Genesung. In dieser Zeit darf Ihnen nicht gekündigt werden. Je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses dauern die Sperrfristen von einem bis zu sechs Monaten. Je nach Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können diese Sperrfristen noch länger dauern: Im besten Fall sind Sie als Arbeitnehmerin so lange vor einer Kündigung geschützt, wie Sie Leistungen der Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung beziehen. Sind diese Sperrfristen jedoch abgelaufen, darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, kündigen.

Gilt das auch für mich, die wegen der vielen Arbeit erkrankt ist?

Rahel Beyeler: In Ihrem Fall ist die Kündigung vermutlich missbräuchlich. Wenn eine Arbeitgeberin ihrer Arbeitnehmerin konstant zu viel Arbeit zuweist und ihr nicht genügend Erholungszeit gönnt, missachtet sie die ihr nach Artikel 328 des Obligationenrechts obliegende Fürsorgepflicht. Wenn die Arbeitgeberin Ihnen wegen einer Krankheit kündigt, die sie massgeblich mitverursacht hat, erfüllt dies den Tatbestand der Missbräuchlichkeit nach Artikel 336 des Obligationenrechts. Sie können von Ihrer Arbeitgeberin deshalb eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen fordern. Die Kündigung an sich ist aber gültig. Wenn Sie nun vor Gericht eine Entschädigung einfordern, müssen Sie die Beweise für die Missbräuchlichkeit erbringen. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass Sie aufgrund der zu hohen Arbeitslast ernsthaft erkrankt sind und Ihre Arbeitgeberin Bescheid wusste, dass Sie unter dem Arbeitsdruck gelitten haben. Es ist deshalb wichtig, die Arbeitgeberin frühzeitig über eine Überlastung zu informieren. Schliesslich müssen Sie vor Gericht auch noch belegen, dass Ihnen aufgrund der Krankheit und nicht aus einem anderen Grund gekündigt wurde. In der Praxis ist es also nicht einfach, die Missbräuchlichkeit der Kündigung vor Gericht nachzuweisen.(Work, 7.11.24)

Ich habe eine neue Tätigkeit in einer kleinen Firma mitten in der Stadt. Es gibt dort einen Pausenraum sowie einen kleinen Innenhof. In diesem Innenhof ist das Rauchen verboten. Ich sehe nicht ein, weshalb ich an der frischen Luft in diesem Innenhof nicht rauchen darf und stattdessen nach draussen auf dem Trottoir – der Betrieb hat sonst kein ihm gehörendes Aussengelände und steht an einer grossen, lärmigen Strasse – rauchen gehen muss. Darf meine Arbeitgeberin das Rauchen im Innenhof wirklich ver­bieten?

Myriam Muff:Ja. Das Obligationenrecht sieht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers vor. Im Rahmen dieses Weisungsrechts darf der Arbeitgeber sowohl über die Ausführung der Arbeit als auch das Verhalten im Betrieb besondere Weisungen erteilen. Zulässig ist eine Weisung über ein Rauchverbot auf dem Betriebsgelände, das heisst im Innenhof. Da es neben diesem Innenhof offenbar nur noch einen geschlossenen Pausenraum gibt und nicht noch einen separaten Aussenbereich, auf dem sich die Nichtraucher aufhalten könnten, ist diese Weisung auch gerechtfertigt, weil sonst die Nichtraucher durch Raucher im Freien gestört, wenn nicht sogar diskriminiert würden. (Work, 19.9.24)

 

Darf die Kasse rückwirkend Geld von mir einfordern?

Nach der Kündigung durch meine ehemalige Arbeitgeberin habe ich mich beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet und bei der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht. Da ich nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit eine neue Stelle gefunden habe, konnte ich mich von der Stellenvermittlung abmelden. Einen Monat danach erhalte ich nun von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung. In dieser steht, dass ich aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Einstelltage erhalte. Diese könnten aufgrund der Abmeldung nicht mehr mit laufenden Zahlungen getilgt werden, und demzufolge müsse ich einen Teil der erhaltenen Arbeitslosenentschädigung zurückzahlen. Darf die Arbeitslosenkasse das tun?

Francesco Salerno: Ja, die Arbeitslosenkasse darf Einstelltage rückwirkend tilgen, indem sie bereits ausgezahlte Taggelder zurückfordert. Dies ist der Fall, wenn die Abklärungen in Bezug auf eine allfällige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bis zur Abmeldung noch nicht abgeschlossen sind und die Tilgung der Einstelltage mit laufenden Zahlungen nicht mehr möglich ist. Wichtig ist, dass die Arbeitslosenkasse die Verfügung innerhalb der sechsmonatigen Vollzugsfrist erlässt. Diese beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind, müssen Sie innert 30 Tagen ab Erhalt eine Einsprache einreichen, auch wenn Sie abgemeldet sind.

Habe ich Anspruch auf eine C-Bewilligung?

2019 habe ich eine auf ein Jahr befristete Anstellung in Bern gefunden und bin von Irland in die Schweiz gezogen. Ich erhielt eine B-Bewilligung EU/EFTA ausgestellt. Der Ausweis lief 2024 aus, doch er wurde verlängert. Inzwischen habe ich eine unbefristete Anstellung gefunden und möchte dauerhaft in der Schweiz bleiben, da ich hier auch meine Lebenspartnerin kennengelernt habe. Eine italienische Arbeitskollegin sagte mir, dass sie nach 5 Jahren eine C-Bewilligung, also eine Niederlassungsbewilligung, erhalten habe. Hätte ich auch Anspruch auf eine C-Bewilligung gehabt nach fünf Jahren?

Marina Wyss: Nein, einen Anspruch haben Sie nicht. Sie sind irischer Staatsbürger. Da Irland ein EU/EFTA-Land ist, fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Bei Arbeitsverträgen, die mindestens 365 Tage dauern, wird grundsätzlich ein B-Ausweis ausgestellt. Die Schweizer Behörden können nach 10 Jahren legalem Aufenthalt, sofern in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung B vorlag, eine Niederlassungsbewilligung C erteilen. Da das Gesetz von «können» spricht, liegt das Ermessen bei den Behörden, wobei insbesondere geprüft wird, inwiefern die Person integriert ist. Bei Ihrer Arbeitskollegin aus Italien liegt eine andere Ausgangslage vor: Die Schweiz hat mit Italien einen weiteren völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen, eine Niederlassungsvereinbarung. Sind die darin genannten Voraussetzungen erfüllt, erhalten italienische Staatsangehörige bereits nach 5 Jahren eine Niederlassungsbewilligung (sowie Schweizer Staatsangehörige umgekehrt in Italien).

Anspruch auf mehrjährige Bewilligung B für Drittstattsangehörige

Aus beruflichen Gründen bin ich 2023 von Serbien in die Schweiz gezogen. Ich habe eine Stelle bei einem internationalen Konzern gefunden. Mein Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet. Mittlerweile habe ich aber zum Glück einen unbefristeten Arbeitsvertrag, da meine Englischkenntnisse sehr gut sind. Der Migrationsdienst will mir die B-Bewilligung jedoch nur für ein Jahr verlängern. Habe ich nicht Anspruch auf eine längere Aufenthaltsbewilligung oder sogar auf eine Niederlassungsbewilligung?

Marina Wyss:Nein, als serbische Staatsangehörige fallen Sie nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, und die Aufenthaltsbewilligung wird nicht grundsätzlich für fünf Jahre erteilt. Bei Personen wie Ihnen, die nicht aus einem EU/EFTA-Land stammen, spricht man von Drittstaatenangehörigen. Diese erhalten nur unter strengen Voraussetzungen eine Arbeitsbewilligung im Schweizer Arbeitsmarkt, wobei Ihre Arbeitgeberin hierfür ein Gesuch bei der Migrationsbehörde stellen musste. Die Stellen sind ausserdem zahlenmässig beschränkt (kontingentiert). Das Gesetz besagt, dass bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt wird. Sofern Sie nur Englisch und kein Deutsch sprechen, könnte das ein Grund sein für die befristete Aufenthaltsbewilligung. Für eine Niederlassungsbewilligung müssten Sie grundsätzlich 10 Jahre einen gültigen Aufenthalt in der Schweiz vorweisen.

Darf mich die Steuerverwaltung belangen?

Ich bin quellensteuerpflichtig. Mein Arbeitgeber hat mir jeden Monat einen bestimmten Betrag als Quellensteuer vom Lohn abgezogen. Aber er hat die abgezogenen Beträge nicht an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet. Jetzt fordert die Steuerverwaltung diese Beträge von mir zurück. Darf sie das? 

Federica Colella: Nein. Für die Zahlung der Quellensteuer ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich, also der Arbeitgeber. Das besagen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Für die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige Behörde erhält der Arbeitgeber übrigens eine Bezugsprovision.

Nur wenn der Arbeitgeber einen ungenügenden oder gar keinen Abzug vorgenommen hat und die Veranlagungsbehörde nicht in der Lage ist, diese Steuer beim Schuldner nachträglich einzutreiben, kann sie den Steuerpflichtigen zur Entrichtung der geschuldeten Quellensteuer verpflichten. Ausserdem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber sich unter anderem des Steuerbetrugs schuldig macht, wenn er den Betrag der Quellensteuer vom Lohn des Arbeitnehmers einbehält, statt an die Steuerbehörde abzuführen.

Kann ich Leistungen aus der Unfallversicherung beanspruchen?

Ich habe für einen Bauern gearbeitet. Kurz nach meinem Arbeitsantritt hatte ich einen schweren Traktorunfall. Ich musste mehrere Tage im Spital bleiben und war lange arbeitsunfähig. Und ich musste leider erfahren, dass mich der Bauer schwarz beschäftigt hatte. Konkret hatte er mich nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet. Kann ich trotzdem Leistungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beanspruchen?

Federica Colella: Ja. Jede Person, die in der Schweiz arbeitet, ist bei einem Unfallversicherer obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert. Wenn die Person mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Unfallversicherung nach UVG deckt insbesondere die Kosten für die medizinische Behandlung ohne Selbstbehalt und Kostenbeteiligung sowie einen Teil des Verdienstausfalls, der durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung entsteht. Einige Arbeitnehmende, etwa in der Bauindustrie, sind allein aufgrund des Gesetzes, also «automatisch», bei der Suva versichert. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber jeden neuen Arbeitnehmer bei der Suva anmelden. Tut er dies nicht, kann ein verunfallter Arbeitnehmer trotzdem die Übernahme der Unfallkosten bei der Suva beantragen. Bei Arbeitnehmenden, für die das Gesetz keine «automatische» Suva-Versicherung vorsieht, ist es Sache des Arbeitgebers, einen Versicherungsvertrag mit einem Unfallversicherer abzuschliessen. Wenn der Arbeitgeber das nicht getan hat oder wenn er die Prämien nicht bezahlt hat, wird die sogenannte Ersatzkasse UVG einspringen und die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende gehören nicht zu den «automatisch» Versicherten. Sie können den Unfall also über das Onlineformular bei der Ersatzkasse melden. So können auch Sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen beziehen.

Natürlich bedeutet dies nicht, dass Schwarzarbeit risikofrei ist. Im Gegenteil, sie kann je nach Einzelfall gravierende Folgen haben, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Vor ein paar Monaten hatte ich einen Unfall. Zurzeit erhalte ich Unfalltaggelder und hoffe, dass meine Verletzungen ganz ausheilen und ich meine körperliche Arbeit wieder voll ausüben kann. Was, wenn das doch nicht der Fall sein wird? Erhalte ich dann eine Unfallrente, und falls ja, ab wann?

Myriam Muff: Ja, in dem Fall hätten Sie Anspruch darauf. Damit Sie eine Unfallrente erhalten, braucht es eine bleibende Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit. Als erwerbsunfähig gilt, wer trotz Behandlung und Eingliederungsversuchen, etwa nach einem Unfall, bei der Arbeit beeinträchtigt bleibt. Ob und in welcher Höhe Sie eine Rente erhalten, hängt vom sogenannten Invaliditätsgrad ab. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Invalidität wirtschaftlich zu verstehen ist und nicht medizinisch. So wird ermittelt, welches Einkommen Sie auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnten, also an einer theoretischen Stelle, unabhängig davon, ob eine solche Stelle wirklich vorhanden ist oder nicht. Dies ergibt das sogenannte Invalideneinkommen. Das Einkommen, das Sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erzielen konnten, nennt sich «Valideneinkommen». Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen. Während es in der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent eine Invalidenrente gibt, bezahlt die Unfallversicherung bereits bei einem Invaliditätsgrad ab 10 Prozent eine Rente. Die Rente bemisst sich auf der Basis von 80 Prozent des versicherten Verdienstes, also des Lohnes, den Sie innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen haben. Daraus berechnet sich dann je nach Höhe des Invaliditätsgrades die Rentenhöhe.

Ich bin 60 Jahre alt und habe meine Arbeitsstelle aus persönlichen Gründen gekündigt. Im Moment wäge ich meine Optionen ab und prüfe einen allfälligen Rentenvorbezug der beruflichen Vorsorge. Gleichzeitig würde ich mich aber auch arbeitslos melden und eine neue Arbeit suchen, da meine Pensionskassenrente allein nicht reichen wird. Ein Freund hat mich jedoch darauf hingewiesen, dass ich von der Arbeitslosenkasse nichts bekäme, wenn ich das machen würde. Stimmt das?

NATASA JEVDENIC: Nein, das stimmt so nicht mehr. Die gesetzlichen Bestimmungen haben sich mit der AHV-Reform per 1. Januar 2024 geändert. Seit diesem Jahr schliesst ein Rentenvorbezug der beruflichen Vorsorge oder der AHV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr aus. Die Arbeitslosenkasse prüft in solchen Fällen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge und/oder AHV würden dann von der monatlichen Arbeitslosenentschädigung vollumfänglich abgezogen werden. Sofern die Arbeitslosentaggelder höher sind als die Rente, erfolgt eine Auszahlung der Arbeitslosentaggelder. Sind die Arbeitslosentaggelder tiefer als die Rente, erfolgt keine Auszahlung der Arbeitslosenkasse. Eine Rente der beruflichen Vorsorge und ein Vorbezug der AHV würden kumuliert. (Work, 30.5.24)

Krankentaggeld: Warum bekomme ich nur 80 Prozent meines Lohnes?

Ich bin Schreiner. Im Januar hat mich eine Grippe erwischt. Der Arzt hat mir eine ­Woche Bettruhe verschrieben. Als ich Ende Monat die Stundenabrechnung kon­trollierte, waren da 8,3 Minusstunden aufgeführt. In der Lohnabrechnung sah ich, dass ein Teil meines Lohnes nur zu 80 Prozent ausgezahlt wurde. Als ich im Personalbüro nachfragte, erklärte mir die HR-Fachperson, dass eine Krankentaggeldversicherung bestehe. Laut GAV zahle diese erst ab dem zweiten Tag der Abwesenheit. Der erste Tag werde mir deshalb als Minusstunden verbucht. Ab dem zweiten Tag müsse die Arbeitgeberin dann nur noch 80 Prozent des Lohns fortzahlen. Stimmt diese Aussage?

Marina Wyss: Ja. Im Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinereigewerbe heisst es, dass die Arbeitgeberin die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit zu versichern habe. Die Lohnfortzahlung müsse erst ab dem zweiten Tag der Arbeitsverhinderung geleistet werden, das steht so ausdrücklich im GAV. Das heisst, der erste Tag geht zulasten der Arbeitnehmenden. Wenn eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen ist, zahlt diese 80 Prozent des Lohnes. Falls Arbeitnehmende für eine längere Dauer krank sind, leistet die Krankentaggeldversicherung dafür Taggelder für rund zwei Jahre (720 Tage). Ohne eine Regelung in einem GAV muss die Arbeitgeberin den Lohn zwar ab dem ersten Tag zu 100 Prozent fortzahlen, jedoch für weniger lange Dauer. (Work, 22.5.24)

Versprochen: Darf mein Chef mir die Gratifikation kürzen?

Vor gut zwei Jahren habe ich meine derzeitige Stelle angetreten. Aufgrund des Fachkräftemangels hat mir meine Arbeitgeberin eine Gratifikation von 5000 Franken in Aussicht gestellt, wenn ich bis am 31. Dezember 2023 nicht kündige. Dies wurde schriftlich so vereinbart. Ende 2023 habe ich jedoch nur 4000 Franken erhalten, obwohl das Arbeitsverhältnis nach wie vor ungekündigt ist. Als ich meinen Chef darauf ansprach, sagte er mir, dass eine Gratifikation abhängig vom Ermessen des Arbeitgebers sei und es aufgrund des schlechten Geschäftsgangs nicht möglich gewesen sei, mir einen zusätzlichen Monatslohn zu bezahlen. Hat er recht?

Myriam Muff: Nein. Es stimmt zwar, dass eine Gratifikation in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung, welche die Arbeitgeberin bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres ausrichtet. Sie zeichnet sich gegenüber dem Lohn dadurch aus, dass sie zusätzlich zum Lohn ausgezahlt und vom Arbeitgeber freiwillig ausgerichtet wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Höhe der Gratifikation von der Qualität der Arbeitsleistung, dem Geschäftsgang oder von weiteren von der Arbeitgeberin frei bestimmbaren Kriterien abhängig gemacht wird. In Ihrem Fall wurde Ihnen für Ihre Firmentreue ein klares Versprechen über einen zum Voraus festgesetzten und fest vereinbarten Betrag gemacht – und zwar unabhängig vom Geschäftsgang. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Gratifikation sein. Ihre Arbeitgeberin schuldet Ihnen damit die vereinbarten 5000 Franken bedingungslos. Es handelt sich dabei also um Lohn und nicht um eine Gratifikation im Ermessen der Arbeitgeberin. (Work, 08.03.2024)

Arbeitslos und IV: Warum wird die Leistung gekürzt?

Ich bin für längere Zeit zu 50 Prozent krankgeschrieben und habe deshalb meine Vollzeitstelle verloren. Ich habe mich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Gleichzeitig lief ein Verfahren bei der IV. Die Arbeitslosenkasse hat mich normal entschädigt, bis der IV-Entscheid kam. Der IV-Grad beträgt 35 Prozent, eine IV-Rente gibt es nicht, und die Arbeitslosenkasse kürzt mir wegen des IV-Grads auch noch die Leistungen. Das geht doch nicht?

Natasa Jevdenić: Leider doch. Meldet sich eine erkrankte Person zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und ist sie bereit und in der Lage, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent anzunehmen, besteht für die Arbeitslosenkasse eine Vorleistungspflicht. Das bedeutet, dass während des laufenden IV-Verfahrens von der Arbeitslosenkasse die vollen Leistungen erbracht werden. Wie das bei Ihnen der Fall war. Wird dann im Laufe des Verfahrens rückwirkend ein Invaliditätsgrad festgestellt, muss der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden. Dies geschieht unabhängig davon, ob der festgelegte Invaliditätsgrad zu einem Rentenanspruch führt oder nicht. Die Arbeitslosenversicherung deckt den Ausfall ab, den Sie aufgrund der Kündigung verlieren, jedoch nicht den Ausfall durch die Erwerbsunfähigkeit. Deshalb wurde aufgrund Ihres Invaliditätsgrades von 35 Prozent Ihre Erwerbsfähigkeit auf 65 Prozent angepasst.

(Work, 4.4.24)

Arbeitsunfähig: Wieso bezahlt die Kasse nicht mehr?

Ich bin arbeitslos, und gleichzeitig warte ich auf einen Entscheid der IV. Die Arbeitslosenkasse verlangte, dass ich mindestens zu 20 Prozent arbeitsfähig sein müsse. Das war eine Zeitlang möglich. Leider hatte ich nach ein paar Monaten einen starken Rückfall und bin nun seit drei Monaten wieder zu 100 Prozent krankgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse hat noch einen Monat bezahlt und seither nichts mehr. Dürfen die das?

Natasa Jevdenić: Ja, das dürfen sie. Wie oben bereits dargelegt, sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Bereitschaft von mindestens 20 Prozent Voraussetzungen, damit die volle Arbeitslosenentschädigung während eines laufenden IV-Verfahrens erbracht werden kann. Wird die versicherte Person zu 100 Prozent krankheitsbedingt arbeitsunfähig, greifen die regulären Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Demnach richtet die Arbeitslosenkasse das volle Taggeld längstens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus. Danach können Taggelder erst ausgerichtet werden, wenn wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht. Somit ist es richtig, dass die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen auf einen Monat beschränkt hat. (Work, 4.4.24)

Auswärts arbeiten: Wird mir der Weg angerechnet?

Gemäss meinem Arbeitsvertrag ist mein Arbeitsort in der Stadt Zürich. Ich wohne in der Agglomeration von Zürich. Bisher war es für mich klar, dass mein Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Meine Arbeitgeberin hat aber noch eine Zweigstelle in Bern. Weil es dort akuten Personalmangel gibt, muss ich nächsten Monat in Bern arbeiten. Wird mir der längere Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet?

Myriam Muff: Ja. Zwar gilt der Arbeitsweg grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Eine Ausnahme liegt aber dann vor, wenn Sie Ihre Arbeit ausserhalb des eigentlichen Arbeitsortes zu leisten haben und dadurch die Wegzeit länger als üblich ausfällt. In Ihrem Fall heisst dies, dass Ihnen die Differenz zwischen Ihrer bisherigen Wegzeit und der Wegzeit, die Ihnen im nächsten Monat aufgrund Ihres ausserordentlichen Einsatzes in der Zweigstelle Bern entsteht, als Arbeitszeit angerechnet werden muss. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin Ihnen gestützt auf das Obligationenrecht die zusätzlich entstehenden Auslagen zu vergüten (zum Beispiel das Zugticket). (Work, 8.3.24)