Der Anwalt Sven Kury vertritt unser Mitglied Rojda und ihre Tochter im Rechtsverfahren gegen die Abschiebung. Er kritisiert den Entschied der Schweizer Behörde und Gerichte und erreichte mit der Beschwerde an den Uno-Kinderrechtsausschuss eine aufschiebende Wirkung.
Obwohl die Schweiz verpflichtet ist, das übergeordnete Kindesinteresse im Rahmen der Entscheidfindung vorrangig zu berücksichtigen, haben die schweizerischen Behörden und Gerichte bis hin zum Bundesgericht ausgeblendet, was die Wegweisung meiner Mandantin für ihre heute 11-jährige Tochter bedeutet. Diese ist im Kanton Solothurn geboren und aufgewachsen. Sie hat eine Niederlassungsbewilligung C, mithin den stärksten Aufenthaltsstatus vor der Einbürgerung und kennt nichts anderes als die Schweiz, wo sie sich zuhause fühlt, aber ohne ihre Mutter nicht bleiben kann. Die Abschiebung in die Türkei käme einer völligen Entwurzelung gleich. Auch der Kontakt zu ihrem Vater, einem anerkannten Flüchtling aus der Türkei, könnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Dass man all dies in Kauf nehmen will, weil meine Mandantin mit ihrem 70%-Pensum nicht in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, empfinde ich als krass unverhältnismässig. Erst recht, wenn man sich vor Augen führt, dass sie in der Ehe unter massiver häuslicher Gewalt gelitten hat und sich erst nach der Flucht ins Frauenhaus integrieren konnte.
Seit die Schweiz am 24. April 2017 das dritte Fakultativprotokoll der UNO-Kinderrechtskonvention ratifiziert hat, besteht die Möglichkeit, mittels einer Individualbeschwerde an den Kinderrechtsausschuss zu gelangen, um eine Verletzung der Kinderrechtskonvention geltend zu machen. Der Ausschuss ist aber keine nationale Rechtsmittelinstanz, wie etwa das Bundesgericht, sondern ein internationales Kontrollorgan, welches überwacht, ob die Schweiz ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Artikel 3 der Kinderrechtskonvention verpflichtet die Schweiz etwa, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das übergeordnete Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen. Dass dies vorliegend getan wurde, ist meines Erachtens offensichtlich nicht der Fall.
Nachdem das Bundesgericht die Wegweisung meiner Mandantin als rechtmässig qualifizierte, gelangten wir Ende letzten Jahres an den Kinderrechtsausschuss. Ich legte dabei ausführlich dar, was die Wegweisung für die Tochter bedeuten würde. Der Ausschuss kam in der Folge zum Schluss, dass bei einer sofortigen Abschiebung in die Türkei dem Mädchen ein nicht wieder gutzumachender Schaden drohte. Er wies die Schweiz daher mit sog. interim measures an, den Vollzug der Wegweisung von Mutter und Tochter bis auf Weiteres zu suspendieren, was die Schweiz in der Zwischenzeit auch getan hat. Wann konkret mit einem Entscheid gerechnet werden kann, lässt sich nicht voraussehen. Erfahrungsgemäss könnte das Verfahren bis zu einem Endentscheid mehrere Jahre dauern.